Mein Pflegerechner

Kurzzeitpflege: Wann sie möglich ist und was sie kostet

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege in einem Heim, wenn die Pflege zu Hause für eine begrenzte Zeit nicht möglich ist. Sie ist keine Dauerlösung und kein Einzug ins Pflegeheim.

Wann besteht ein Anspruch?

Das Gesetz nennt zwei Situationen (§ 42 Abs. 1 SGB XI). Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und teilstationäre Pflege nicht ausreicht:

  1. Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung – der häufigste Fall. Nach einem Krankenhausaufenthalt ist die Rückkehr nach Hause noch nicht möglich.
  2. In sonstigen Krisensituationen, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist – etwa wenn die pflegende Person selbst erkrankt.

Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch nach § 42 SGB XI. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich kann aber für Kurzzeitpflege eingesetzt werden (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI).

Wie lange?

Acht Wochen pro Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Mehr dazu: Dauer der Kurzzeitpflege.

Was kostet sie?

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege – bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro je Kalenderjahr, den sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen (§ 42a Abs. 1 SGB XI).

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Das ist der Punkt, an dem die Rechnung für viele überraschend ausfällt.

Berechnen Sie Ihren Eigenanteil

Wer zahlt was im Detail

Abgrenzung: Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege

LeistungWoWannBudget
Kurzzeitpflege (§ 42)vollstationär im Heimvorübergehend, z. B. nach dem KrankenhausGemeinsamer Jahresbetrag
Verhinderungspflege (§ 39)zu Hause oder stationärwenn die Pflegeperson ausfälltderselbe Gemeinsame Jahresbetrag
Tagespflege (§ 41)tagsüber in einer Einrichtungregelmäßig, Rückkehr abends nach Hauseeigener Leistungsbetrag

Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege ein gemeinsames Budget. Was Sie für die eine nutzen, steht für die andere nicht mehr zur Verfügung.

Die Einzelfragen im Detail

Rechtsgrundlagen und Stand

§ 42, § 42a, § 45b SGB XI. Stand: 14. Oktober 2026.

Hinweis: Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechts- oder Leistungsberatung. Sie haben Anspruch auf eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre Pflegekasse.

Weiterlesen