Mein Pflegerechner

Kurzzeitpflege-Rechner: Was zahlt die Pflegekasse, was zahlen Sie selbst?

Die Pflegekasse übernimmt bei der Kurzzeitpflege nicht die gesamten Kosten. Sie zahlt nur die pflegebedingten Aufwendungen – und das auch nur bis zu einem Höchstbetrag, den sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst.

Dieser Rechner zeigt Ihnen beide Zahlen: den Anteil der Pflegekasse und Ihren Eigenanteil.

Ihre Angaben bleiben auf Ihrem Gerät. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

Pflegegrad

Der von der Pflegekasse festgestellte Pflegegrad. Er steht in Ihrem Bescheid.

Höchstens 56 Tage im Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Längere Aufenthalte können Sie eintragen — der Rechner zeigt dann, was die Mehrtage kosten.

Der volle Tagessatz der Einrichtung — einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Sie finden ihn im Kostenvoranschlag oder im Heimvertrag.

Ich kenne meine Kostenaufteilung oder habe dieses Jahr schon Leistungen genutzt

In Euro. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§ 42a Abs. 1 SGB XI).

In Euro. Zählt auf denselben Jahresbetrag.

Für die Acht-Wochen-Grenze. Unabhängig vom Geldbetrag.

Ihre Pflegekasse übernimmt 1.260,00 €.

Sie zahlen 840,00 € selbst. Zusätzlich erhalten Sie 139,77 € Pflegegeld.

PostenBetragRechtsgrundlage
Pflegebedingte Kosten1.260,00 €§ 42 Abs. 3
Verfügbarer Jahresbetrag vorher3.539,00 €§ 42a Abs. 1
Pflegekasse zahlt1.260,00 €§ 42 Abs. 1
Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten840,00 €nicht erstattungsfähig
Anteil über dem Jahresbetrag0,00 €§ 42a Abs. 1
Tage ohne Anspruch0,00 €§ 42 Abs. 2
Eigenanteil gesamt840,00 €—
Restbudget danach (auch für Verhinderungspflege)2.279,00 €§ 42a Abs. 1
Pflegegeld während der Kurzzeitpflege139,77 €§ 37 Abs. 2 Satz 2

Gerechnet mit der gesetzlichen Pauschale von 60 % (§ 42 Abs. 3 Satz 3). Steht der pflegebedingte Anteil auf Ihrem Angebot, tragen Sie ihn ein — das Ergebnis wird dann genauer.

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten übernimmt die Pflegekasse nicht.

Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert. Die Berechnung läuft in Ihrem Browser.

Keine Rechts- oder Leistungsberatung. Eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung steht Ihnen nach § 7a SGB XI zu.

So lesen Sie das Ergebnis

Was die Pflegekasse übernimmt. Die Pflegekasse zahlt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege – höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1 SGB XI).

Was Sie selbst zahlen. Zwei Posten kommen zusammen:

  1. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diese Kosten übernimmt die Pflegekasse grundsätzlich nicht – unabhängig davon, wie viel Budget noch übrig ist.
  2. Alles oberhalb des Budgets. Ist der Gemeinsame Jahresbetrag aufgebraucht, zahlen Sie auch die pflegebedingten Kosten selbst.

Ihr Restbudget. Der Betrag, der Ihnen in diesem Kalenderjahr noch bleibt – für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen. Wer im Frühjahr Verhinderungspflege genutzt hat, hat im Herbst weniger für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Pflegegeld während der Kurzzeitpflege. Das Pflegegeld läuft nicht voll weiter, aber auch nicht gar nicht: Die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Der häufigste Irrtum: „Die Pflegekasse zahlt 3.539 Euro“

Dieser Satz stimmt so nicht. 3.539 Euro ist die Obergrenze für die pflegebedingten Aufwendungen – nicht für den Heimplatz insgesamt. Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich:

Beispiel: Pflegegrad 4, 30 Tage Kurzzeitpflege, 200 Euro Tagessatz. Davon 120 Euro pflegebedingt. Im Frühjahr wurden bereits 2.500 Euro für Verhinderungspflege verbraucht.

PostenBetrag
Gesamtkosten des Aufenthalts (30 × 200 €)6.000,00 €
Pflegebedingte Kosten (30 × 120 €)3.600,00 €
Restbudget vor dem Aufenthalt (3.539 € − 2.500 €)1.039,00 €
Die Pflegekasse zahlt1.039,00 €
Unterkunft, Verpflegung, Investition (30 × 80 €)2.400,00 €
Pflegebedingte Kosten über dem Budget2.561,00 €
Ihr Eigenanteil4.961,00 €
Pflegegeld während der Kurzzeitpflege (Pflegegrad 4)400,00 €

Von 6.000 Euro übernimmt die Pflegekasse hier rund 17 Prozent. Nicht, weil etwas falsch beantragt wurde – sondern weil ein Teil des Budgets bereits im selben Kalenderjahr verbraucht war und Unterkunft und Verpflegung ohnehin nicht erstattet werden.

Wenn Sie den pflegebedingten Anteil nicht kennen

Auf vielen Angeboten steht nur ein Gesamt-Tagessatz. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Pauschale vor: Sind Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Entgelt enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, sind 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig (§ 42 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).

Der Rechner verwendet diese 60 Prozent, solange Sie nichts anderes eintragen. Steht die Aufschlüsselung auf Ihrem Angebot, tragen Sie sie ein – das Ergebnis wird dann genauer.

Häufige Fragen

Wie lange ist Kurzzeitpflege möglich?

Acht Wochen pro Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Tage darüber hinaus zahlen Sie vollständig selbst.

Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie. Reicht Ihr Einkommen dafür nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege über das Sozialamt in Betracht.

Ab welchem Pflegegrad gibt es Kurzzeitpflege?

Ab Pflegegrad 2 (§ 42 Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch nach § 42 – hier kann aber der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für Kurzzeitpflege eingesetzt werden (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI).

Bekomme ich während der Kurzzeitpflege Pflegegeld?

Ja, die Hälfte – für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Hängen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen?

Ja. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für beide Leistungen zusammen (§ 42a SGB XI). Was Sie für die eine nutzen, fehlt bei der anderen. Früher waren es getrennte Budgets – ältere Ratgeber im Netz sind an dieser Stelle teilweise nicht aktuell.

Wird nicht genutztes Budget ins nächste Jahr übertragen?

Nein. Der Gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr und verfällt zum Jahresende. (Anders beim Entlastungsbetrag: dort ist eine Übertragung in das folgende Kalenderhalbjahr möglich, § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI.)

Rechtsgrundlagen und Stand

Alle Beträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), Stand 14. Oktober 2026:

  • § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege (acht Wochen, pflegebedingte Aufwendungen, 60-Prozent-Pauschale)
  • § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 Euro je Kalenderjahr)
  • § 37 Abs. 1 und 2 SGB XI – Pflegegeld und hälftige Fortzahlung
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich)

Hinweis: Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechts- oder Leistungsberatung. Sie haben Anspruch auf eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre Pflegekasse.

Weiterlesen