Pflegegeld während der Kurzzeitpflege
Das Pflegegeld läuft weiter – aber nur zur Hälfte.
„Jeweils“ – ein wichtiges Wort
Das Gesetz sagt jeweils für bis zu acht Wochen. Die acht Wochen gelten also getrennt für Kurzzeitpflege und für Verhinderungspflege, nicht zusammengefasst.
Das ist ein Unterschied zum Geld: Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro gilt für beide Leistungen zusammen (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Zwei ähnlich aussehende Regeln, zwei verschiedene Logiken:
| Regel | Kurzzeit- und Verhinderungspflege |
|---|---|
| Geld (3.539 €) | gemeinsam – einmal ausgeben |
| Pflegegeld-Fortzahlung (8 Wochen) | jeweils – getrennt gezählt |
„Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“
Die Beträge
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | davon die Hälfte |
|---|---|---|
| 2 | 347 € | 173,50 € |
| 3 | 599 € | 299,50 € |
| 4 | 800 € | 400,00 € |
| 5 | 990 € | 495,00 € |
Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI).
Anteilige Tage
Dauert die Kurzzeitpflege keinen vollen Monat, wird anteilig gerechnet. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI).
Beispiel: Pflegegrad 3, 14 Tage Kurzzeitpflege.
599 € ÷ 30 Tage × 0,5 × 14 Tage = 139,77 €
Das sind rund 9,98 € je Tag. Gerundet wird erst am Schluss – wer mit dem gerundeten Tageswert weiterrechnet, kommt auf 139,72 € und liegt fünf Cent daneben.
Rechtsgrundlagen und Stand
§ 37 Abs. 1 und 2, § 42a Abs. 1 SGB XI. Stand: 14. Oktober 2026.
Hinweis: Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechts- oder Leistungsberatung. Sie haben Anspruch auf eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre Pflegekasse.