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Pflegegeld während der Kurzzeitpflege

Das Pflegegeld läuft weiter – aber nur zur Hälfte.

„Jeweils“ – ein wichtiges Wort

Das Gesetz sagt jeweils für bis zu acht Wochen. Die acht Wochen gelten also getrennt für Kurzzeitpflege und für Verhinderungspflege, nicht zusammengefasst.

Das ist ein Unterschied zum Geld: Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro gilt für beide Leistungen zusammen (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Zwei ähnlich aussehende Regeln, zwei verschiedene Logiken:

RegelKurzzeit- und Verhinderungspflege
Geld (3.539 €)gemeinsam – einmal ausgeben
Pflegegeld-Fortzahlung (8 Wochen)jeweils – getrennt gezählt
„Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“
— § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI

Die Beträge

PflegegradPflegegeld monatlichdavon die Hälfte
2347 €173,50 €
3599 €299,50 €
4800 €400,00 €
5990 €495,00 €

Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI).

Anteilige Tage

Dauert die Kurzzeitpflege keinen vollen Monat, wird anteilig gerechnet. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI).

Beispiel: Pflegegrad 3, 14 Tage Kurzzeitpflege.
599 € ÷ 30 Tage × 0,5 × 14 Tage = 139,77 €

Das sind rund 9,98 € je Tag. Gerundet wird erst am Schluss – wer mit dem gerundeten Tageswert weiterrechnet, kommt auf 139,72 € und liegt fünf Cent daneben.

Eigenanteil und Pflegegeld berechnen

Rechtsgrundlagen und Stand

§ 37 Abs. 1 und 2, § 42a Abs. 1 SGB XI. Stand: 14. Oktober 2026.

Hinweis: Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechts- oder Leistungsberatung. Sie haben Anspruch auf eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre Pflegekasse.

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