Wie lange ist Kurzzeitpflege möglich?
Acht Wochen pro Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Das sind 56 Tage.
In der Praxis ist meist das Geld zuerst aufgebraucht, nicht die Zeit: Bei einem pflegebedingten Anteil von 90 Euro am Tag ist der Jahresbetrag nach rund 39 Tagen erschöpft – lange vor den 56 Tagen.
Pro Kalenderjahr, nicht pro Aufenthalt
Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch verstanden wird. Die acht Wochen gelten für das gesamte Kalenderjahr, nicht für jeden einzelnen Aufenthalt. Drei Aufenthalte von je drei Wochen schöpfen den Anspruch fast aus.
Am 1. Januar beginnt der Anspruch neu. Nicht genutzte Wochen verfallen zum Jahresende und werden nicht übertragen.
Zwei Grenzen, die gleichzeitig gelten
Die Dauer ist nicht die einzige Beschränkung. Zwei Grenzen laufen parallel:
| Grenze | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zeit | 8 Wochen je Kalenderjahr | § 42 Abs. 2 SGB XI |
| Geld | 3.539 Euro Gemeinsamer Jahresbetrag, zusammen mit der Verhinderungspflege | § 42a Abs. 1 SGB XI |
Was gilt nach den acht Wochen?
Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht dann für dieses Kalenderjahr nicht mehr. Ein weiterer Aufenthalt ist möglich, Sie zahlen ihn aber vollständig selbst.
Mögliche Alternativen: Verhinderungspflege (falls noch Budget vorhanden – es ist dasselbe), Tagespflege nach § 41 SGB XI mit eigenem Leistungsbetrag, oder Hilfe zur Pflege über das Sozialamt.
Und das Pflegegeld?
Die hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes gilt ebenfalls für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) – und zwar jeweils für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Pflegegeld während der Kurzzeitpflege
Rechtsgrundlagen und Stand
§ 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1, § 37 Abs. 2 SGB XI. Stand: 14. Oktober 2026.
Hinweis: Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechts- oder Leistungsberatung. Sie haben Anspruch auf eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre Pflegekasse.