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Kurzzeitpflege: Ablauf von der Anfrage bis zur Abrechnung

In sechs Schritten von der ersten Anfrage bis zur Abrechnung. Zwei davon werden regelmäßig übersehen: der Kostenvoranschlag vor der Aufnahme und die schriftliche Aufwendungsübersicht, die Ihnen die Einrichtung danach aushändigen muss (§ 42a Abs. 3 SGB XI).

1. Voraussetzungen prüfen

Mindestens Pflegegrad 2 (§ 42 Abs. 1 SGB XI), und die häusliche Pflege ist vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend – typischerweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation.

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch nach § 42, der Entlastungsbetrag kann aber eingesetzt werden (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI).

2. Einrichtung finden und Kostenvoranschlag verlangen

Lassen Sie sich den Tagessatz aufgeschlüsselt geben: pflegebedingte Aufwendungen, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten getrennt. Nur damit lässt sich Ihr Eigenanteil vorher berechnen.

Ist im Entgelt nicht gesondert ausgewiesen, welcher Anteil auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionen entfällt, sind nach § 42 Abs. 3 Satz 3 SGB XI 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig.

3. Bei der Pflegekasse beantragen

Der Antrag geht an die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse. Fragen Sie dabei nach Ihrem aktuellen Restbudget – der Gemeinsame Jahresbetrag wird mit der Verhinderungspflege geteilt, und nur die Pflegekasse weiß, wie viel in diesem Kalenderjahr bereits verbraucht ist.

4. Sonderfall: in einer anderen Einrichtung

Ist Kurzzeitpflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist sie in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Behindertenhilfe und anderen geeigneten Einrichtungen möglich (§ 42 Abs. 3 SGB XI).

5. Fristen, die für die Einrichtung gelten

Diese Pflichten treffen nicht Sie, sondern die Einrichtung – es hilft aber, sie zu kennen (§ 42a Abs. 2 und 3 SGB XI):

  • Wird die Abrechnung der Kurzzeitpflege nicht bis zum Ende des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorgenommen, muss die Einrichtung der Pflegekasse die Leistungserbringung und deren Umfang bis dahin anzeigen.
  • Die Einrichtung muss Ihnen unverzüglich nach der Leistung eine schriftliche Übersicht der Aufwendungen geben, auf der deutlich erkennbar ausgewiesen ist, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll.

Prüfen Sie diese Übersicht. Sie zeigt, wie viel von Ihrem Jahresbetrag verbraucht wurde – und damit, wie viel für die Verhinderungspflege übrig bleibt.

6. Pflegegeld nicht vergessen

Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt, bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Details

Eigenanteil vorab berechnen

Rechtsgrundlagen und Stand

§ 42 Abs. 1 bis 3, § 42a Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2, § 45b SGB XI. Stand: 14. Oktober 2026.

Hinweis: Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechts- oder Leistungsberatung. Sie haben Anspruch auf eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre Pflegekasse.

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