Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?
Die Kosten teilen sich auf drei Posten auf. Nur einer davon wird von der Pflegekasse übernommen.
Ihr Recht auf eine Aufstellung
Die Einrichtung muss Ihnen unverzüglich nach der Leistungserbringung eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen übermitteln oder aushändigen. Darauf muss deutlich erkennbar ausgewiesen sein, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll (§ 42a Abs. 3 SGB XI).
Fordern Sie diese Übersicht ein, wenn Sie sie nicht bekommen. Sie ist die Grundlage dafür, Ihren Eigenanteil nachzuvollziehen.
Die drei Kostenblöcke
- 1. Pflegebedingte Aufwendungen – einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege.
→ Übernimmt die Pflegekasse, bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1 SGB XI). - 2. Unterkunft und Verpflegung.
→ Zahlen Sie. - 3. Investitionskosten – Anteile an Bau und Instandhaltung der Einrichtung.
→ Zahlen Sie.
Die Pflegekasse ist hier nicht die Krankenkasse: zuständig ist die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse, und sie zahlt nach dem SGB XI, nicht nach dem SGB V.
Das Budget teilen sich zwei Leistungen
Seit dem 1. Juli 2025 besteht ein Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungspflege (§ 39) und Kurzzeitpflege (§ 42) zusammen (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Es gibt keine getrennten Teilbeträge: Sie können den Betrag frei auf beide Leistungen verteilen – aber eben nur einmal ausgeben.
Nicht verbrauchtes Budget wird nicht ins nächste Jahr übertragen.
Wenn das Budget nicht reicht
Dann zahlen Sie die darüber hinausgehenden Kosten selbst. Reichen Einkommen und Vermögen dafür nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII über den Sozialhilfeträger in Betracht. Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt; dort wird Ihre wirtschaftliche Situation geprüft.
Rechtsgrundlagen und Stand
§ 42, § 42a SGB XI; Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Stand: 14. Oktober 2026.
Hinweis: Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechts- oder Leistungsberatung. Sie haben Anspruch auf eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre Pflegekasse.