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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1

Wer zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

Viele wissen davon nichts oder vermuten, der Anspruch beginne erst bei einem höheren Pflegegrad. Und wer davon gehört hat, kennt oft noch den alten Betrag: In zahlreichen Ratgebern – und sogar im Werbematerial von Anbietern – stehen bis heute 40 Euro. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

Ab welchem Pflegegrad?

Ab Pflegegrad 1. Der Anspruch nach § 40 Abs. 1 SGB XI gilt für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege – ohne Staffelung nach Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 ist der Betrag derselbe: 42 Euro monatlich.

Hinweis zum Begriff: „Pflegestufe“ gibt es seit 2017 nicht mehr. An ihre Stelle sind die Pflegegrade 1 bis 5 getreten. Wenn Sie noch einen alten Bescheid mit Pflegestufe haben, wurde dieser automatisch in einen Pflegegrad überführt.

Ohne Zuzahlung

Für die meisten Pflegehilfsmittel gilt eine Zuzahlung von zehn Prozent. Für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel gilt sie ausdrücklich nicht – § 40 Abs. 3 SGB XI nimmt die Hilfsmittel nach Absatz 2 davon aus.

Sie zahlen also nichts dazu, solange der Monatsbetrag von 42 Euro nicht überschritten wird.

Was gehört dazu?

Verbrauchsprodukte für die häusliche Pflege, zum Beispiel:

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektion
  • Mundschutz
  • Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar)
  • Schutzschürzen

Maßgeblich ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 SGB XI, das der GKV-Spitzenverband führt (§ 40 Abs. 1 SGB XI).

Was nicht dazugehört

Der Betrag ist zweckgebunden. Er gilt nicht für Pflegebetten, Rollatoren oder andere technische Hilfsmittel – diese laufen über andere Regelungen und können eine Zuzahlung auslösen. Er gilt außerdem nur für die häusliche Pflege, nicht für die vollstationäre Pflege im Heim.

Wie Sie es bekommen

  1. Anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) und Pflege zu Hause.
  2. Antrag bei der Pflegekasse – formlos möglich, oder über einen Anbieter, der die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse übernimmt.
  3. Monatliche Lieferung. Der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Es gibt viele zugelassene Anbieter. Sie können frei wählen und jederzeit wechseln. Preisvergleiche sind nicht nötig, weil die Pflegekasse bis 42 Euro direkt abrechnet – die Unterschiede liegen in der Zusammenstellung der Produkte und im Service.

Häufige Fragen

Sind es 40 oder 42 Euro?

42 Euro. § 40 Abs. 2 SGB XI in der geltenden Fassung nennt ausdrücklich 42 Euro monatlich. Ältere Ratgeber und Werbematerialien nennen teilweise noch 40 Euro – das war der Betrag vor der Erhöhung.

Muss ich den Betrag jeden Monat ausschöpfen?

Es handelt sich um einen monatlichen Höchstbetrag. Nicht genutzte Beträge werden nicht angespart.

Bekomme ich die Pflegehilfsmittel auch im Pflegeheim?

Nein. Der Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI betrifft die häusliche Pflege.

Kann ich den Anbieter wechseln?

Ja, jederzeit.

Rechtsgrundlagen und Stand

§ 40 Abs. 1 bis 3 SGB XI, Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 SGB XI. Stand: 14. Oktober 2026.

Hinweis: Diese Seite informiert und ersetzt keine Rechts- oder Leistungsberatung. Sie haben Anspruch auf eine kostenlose und unabhängige Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre Pflegekasse.

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